Art. 328b OR
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 .
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufhebung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wegen Willensmangels5 Zitierungen
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25 Zitierungen
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3Berufsgeheimnis des Vertrauensarztes eines Arbeitgebers; Art. 321 StGB4 Zitierungen
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4Datenschutzgesetz, Art. 28 ff2 Zitierungen
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5Gesamtarbeitsvertrag (GAV): personeller Anwendungsbereich der normativen Bestimmungen; Tragweite einer Gleichbehandlungsklausel (Art. 357 Abs. 1 OR)1 Zitierungen
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6Beurteilung der Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung einer Angestellten der SBB wegen unvollständiger oder falscher Angaben bezüglich ihres Gesundheitszustandes0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung des Verfahrens (Diebstahl); Verwertung von Beweisen6 Zitierungen
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5 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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