Art. 328b OR

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 .

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aufhebung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wegen Willensmangels
    · 30.01.2006 · 5 Zitierungen
  2. 2
    · 02.07.1996 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berufsgeheimnis des Vertrauensarztes eines Arbeitgebers; Art. 321 StGB
    · 04.05.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Datenschutzgesetz, Art. 28 ff
    · 29.03.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gesamtarbeitsvertrag (GAV): personeller Anwendungsbereich der normativen Bestimmungen; Tragweite einer Gleichbehandlungsklausel (Art. 357 Abs. 1 OR)
    · 13.02.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beurteilung der Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung einer Angestellten der SBB wegen unvollständiger oder falscher Angaben bezüglich ihres Gesundheitszustandes
    · 21.08.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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