Erwägungen

Am 30. Mai 2013 kündigte der Verwaltungsrat [A.] der [B. AG] das Arbeitsverhältnis mit [C.] per Ende November 2013. Nachdem sich [C.] am 3. Juli 2013 wegen Differenzen mit [A.] in ärztliche Behandlung begeben hatte, wurde ihm mehrmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, letztmals bis zum 12. September 2013. Die [B. AG] verlangte daraufhin eine vertrauensärztliche Untersuchung, die der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie X. am 9. September 2013 durchführte. Am Folgetag versandte X. eine "Vertrauensärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" von [C.] an die B. AG. Die Staatsanwaltschaft warf X. vor, seine Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, da der Umfang und Detaillierungsgrad der Beurteilung den Rahmen eines Zeugnisses über eine vertrauensärztliche Untersuchung weit überschritten hätten.

Das Bezirksgericht Zürich erklärte X. am 18. November 2015 der Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. X. erhob Berufung, das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil am 30. August 2016.

X. führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 321 StGB untersteht, unabhängig davon, ob er therapeutisch oder nur diagnostisch tätig ist. Auch wenn der Arbeitnehmer den Arzt ermächtigt hat, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis…