Erwägungen

Der Streit betrifft die ordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses einer SBB-Kundenberaterin durch ihren Arbeitgeber, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Die Beschwerdeführerin [A.] wurde am 1. März 2020 für eine befristete Dauer eingestellt, und ihr Dienstverhältnis wurde bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Am 20. Januar 2021 erhielt [A.] irrtümlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag von den SBB.

Im Bewerbungsverfahren hatte [A.] einen medizinischen Fragebogen ausgefüllt, in dem sie angab, keine Gesundheitsprobleme zu haben. Es stellte sich jedoch später heraus, dass sie an einer chronischen Krankheit (Myotone Dystrophie Steinert) litt und 2012/2013 einen Knöchelbruch erlitten hatte. Die SBB leiteten daraufhin ein Verfahren zur ordentlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ein, da [A.] ihrer vorvertraglichen Offenbarungspflicht durch Nichtangabe dieser Informationen zuwidergehandelt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gegen den Kündigungsentscheid teilweise gutgeheissen. Es befand, dass die Frage nach Gesundheitsproblemen im Bewerbungsverfahren angesichts der Tätigkeit als SBB-Kundenberaterin, die als sicherheitsrelevant im Bahnbereich eingestuft wird, relevant und notwendig war.

Das Bundesgericht war jedoch der Ansicht, dass A.s Unterlassung, ihre chronische Krankheit zu erwähnen, die ihre Eignung für die Tätigkeit nicht beeinträchtigte, keinen Verstoss gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Pflichten im Sinne der anwendbaren Bestimmungen darstellte.…