Erwägungen
Der 1971 geborene [A.] arbeitete ab 12. Juli 1999 als Tankwart/Kassier bei der Firma [Y. AG] . Diese löste das Arbeitsverhältnis am 15. Oktober 2003 mit sofortiger Wirkung fristlos auf, da sie ihm Diebstahl bzw. Veruntreuung am Arbeitsplatz vorwarf. [A.] meldete sich daraufhin im Dezember 2004 bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihm am 12. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
Die Personalvorsorge der Firma [X. AG] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei prüft es, ob die von der Arbeitgeberin ohne Wissen des Arbeitnehmers erstellten Videoaufnahmen als Beweismittel zulässig sind, um den Diebstahlsvorwurf zu belegen, und ob bei Nachweis der Delikte die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach Art. 21 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Videoaufnahmen unter den vorliegenden Umständen zulässige Beweismittel sind. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verbietet zwar Überwachungssysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber Überwachungssysteme erlaubt, wenn sie anderen Zwecken als der reinen Verhaltenskontrolle dienen, wie etwa dem Schutz von Vermögenswerten. Vorliegend ging es der Arbeitgeberin darum, Diebstähle oder Veruntreuungen an der Kasse aufzudecken, was ein berechtigtes Interesse darstellt. Die Videoaufnahmen waren zudem verhältnismässig, da sie nur kurzzeitig und gezielt erfolgten und nicht das gesamte…