Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Ablehnung einer Bewerberin für eine Stelle als Telefonistin in einem Telefonmarketing-Unternehmen, einen Fragebogen auszufüllen, von dem einige Fragen ihre Privatsphäre verletzten. Infolge dieser Ablehnung wurde die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt und der Bewerberin wurde ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entzogen. Die zu klärende Frage ist, ob dieses Verhalten einen Straftatbestand gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG darstellt, der diese Sanktion rechtfertigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Recht des Arbeitgebers, Fragen an den Bewerber zu stellen, nicht unbegrenzt ist. Er ist nur verpflichtet, Fragen zu beantworten, die in direktem Zusammenhang mit der Stelle und den erforderlichen Qualifikationen stehen. Fragen zu Elementen der Privatsphäre des Bewerbers, die nichts mit der zu besetzenden Stelle zu tun haben, stellen eine unzulässige Verletzung seiner Persönlichkeit dar.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die vom Bewerber beanstandeten Fragen des Fragebogens, insbesondere jene zu seinem Verhalten im Privatleben, über die vom…