Erwägungen

In diesem Fall hat das Bundesgericht die öffentlich-rechtliche Beschwerde des Anwalts V. gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg gutgeheissen, der seinen Antrag auf Entschädigung für die Vertretung seines Amtsverteidigten in einem Strafverfahren abgelehnt hatte.

Der Beschuldigte P. war in erster Instanz verurteilt worden, und das Kantonsgericht hatte die Berufung teilweise gutgeheissen. Daraufhin hatte Anwalt V. dem Kantonsgericht seine Honorarrechnung für die beiden kantonalen Instanzen zur Festsetzung seiner Entschädigung als Amtsverteidiger übermittelt. Das Kantonsgericht war der Ansicht, dass, wenn der Beschuldigte nicht mittellos ist, das Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege nicht für die Entlohnung des notwendigen Verteidigers gelte und dessen finanzielle Ansprüche gegenüber seinem Mandanten dem Privatrecht unterlägen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die vom Kantonsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen der durch das öffentliche Recht geregelten notwendigen Verteidigung und der der Privatrechtssphäre unterliegenden Entlohnung des Amtsverteidigers als rein künstlich und sachlich nicht begründet. Es beurteilte diese Auslegung als willkürlich.

Denn die notwendige Verteidigung stellt eine dem Anwalt vom Staat übertragene Aufgabe zugunsten…