Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Strafbarkeit von Konsumhandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer X. wurde vom Kanton Zürich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt. Die Vorinstanz hatte alle eingeklagten Handlungen dem alten Betäubungsmittelgesetz von 1951 unterstellt, da sie der Ansicht war, dass gegenüber dem Drogenhandel die "Konsumhandlungen" in den Hintergrund träten und der Beschwerdeführer insgesamt nach dem alten Recht besser fahre.
Erwägungen
Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts kam jedoch zu einem anderen Schluss. Er führte aus, dass das neue Betäubungsmittelgesetz von 1975 den Konsum von Betäubungsmitteln selbst unter Strafe stellt, was im alten Gesetz nicht der Fall war. Somit ist das neue Gesetz in diesem Punkt nicht milder als das alte.
Allerdings verhält es sich anders bei den Vorbereitungs- oder Beschaffungshandlungen, die dem Konsum vorausgehen. Diese standen im alten Gesetz unter schwererer Strafdrohung als im neuen Gesetz. Das neue Gesetz ahndet solche Handlungen, soweit sie dem Eigenkonsum dienen und es sich um geringfügige Mengen…