Erwägungen

Die Vulcain Uhrenmanufaktur und Studio AG (im Folgenden Vulcain AG) ist Inhaberin des Erfindungspatents Nr. 259 170 für eine Armbanduhr-Weckuhr, die durch ein dünnes Gehäuseboden als Schallmembran gekennzeichnet ist. Dieses Patent war Gegenstand mehrerer Prozesse wegen Patentverletzung und Gültigkeit, in denen das Bundesgericht die Gültigkeit des Patents dreimal anerkannt hat.

Am 31. Januar 1963 erhob die Vulcain AG eine Klage vor dem Kantonsgericht Neuenburg gegen verschiedene Uhrenmanufakturen und verlangte Schadenersatz wegen Verletzung oder Nachahmung ihres Patents. Nur 12 Beklagte blieben in der Sache. Das Kantonsgericht gab der Klage statt, erkannte die Nachahmung der durch das Patent geschützten Uhr an und legte den Schaden der Klägerin auf 15 Franken pro unrechtmäßig nachgeahmter und verkaufter Uhr fest.

Elf der Beklagten erhoben Beschwerde zur Abänderung beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt das angefochtene Urteil.

Erstens erachtet das Bundesgericht, dass die Gültigkeit des Vulcain-Patents in den vorherigen Prozessen endgültig anerkannt wurde und für die Fortsetzung des Verfahrens für die Vorinstanz bindend ist. Die Beschwerdeführer können daher die Gültigkeit nicht mehr in Frage stellen.

Zweitens ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Vorinstanz die Nachahmung des Patents durch die Beklagten zu Recht festgestellt hat, indem sie sich auf die zuvor vom Bundesgericht in den früheren Prozessen getroffenen Feststellungen und…