Erwägungen
Das Grundstück Nr. 102 in Visp stand in hälftigem Miteigentum zwischen dem Kläger Fux und Frau Chaperon-Nettis. Frau Chaperon-Nettis verkaufte im Frühjahr 1954 ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten Domig. Der Kläger Fux machte daraufhin sein Vorkaufsrecht geltend.
Der Kaufvertrag vom 26. Mai 1954 wies einen Kaufpreis von CHF 77'000 aus. Tatsächlich hatten die Vertragsparteien aber vereinbart, dass dieser Betrag nur den "nackten Wert von Geschäft und Wohnung" ohne den vom Beklagten Domig geschaffenen Mehrwert von CHF 40'000 umfasste. Dieser Mehrwert sollte Domig als Ersatz für seine Aufwendungen zukommen.
Die Vertragsparteien schlossen daraufhin am 7. Juli 1954 einen neuen Kaufvertrag, in dem der Gesamtkaufpreis von CHF 117'000 festgelegt wurde, wovon CHF 40'000 als Ersatz für Domigs Aufwendungen galten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Vorkaufsrechts durch das Kantonsgericht. Zwar bleibt das Vorkaufsrecht grundsätzlich ein persönliches Recht, das auch gegen den eingetragenen Käufer geltend gemacht werden kann. Allerdings setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts einen gültigen Kaufvertrag voraus.
Im vorliegenden Fall lag ein Irrtum der Vertragsparteien über den tatsächlichen Kaufpreis vor. Der Kläger Fux wurde vom Notar lediglich über den Nettokaufpreis von CHF…