Erwägungen
Die Firma P. GmbH wurde vom Bundesamt für Kommunikation mit Strafbescheid vom 25. März 1993 wegen Inverkehrbringens nicht zugelassener Teilnehmeranlagen gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. d FMG in Anwendung von Art. 7 VStrR zu einer Buße von Fr. 4'500.-- verurteilt. Parallel dazu wurde auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Verantwortlichen der Firma Z. bezüglich der gleichen Geräte geführt.
In den Akten dieses Verfahrens gegen Z. befand sich eine Aktennotiz vom 7. Juli 1992, wonach die in Frage stehenden Handsprechfunkgeräte "Hynamic 9821" eine äußerst geringe, effektiv abgestrahlte Leistung aufwiesen. Diese Aktennotiz wurde der Firma P. GmbH erst am 2. September 1993 bekannt.
Mit Revisionsgesuch vom 22. September 1993 beantragte die Firma P. GmbH die Aufhebung des Strafbescheids und ihren Freispruch. Das Bundesamt für Kommunikation wies das Revisionsgesuch jedoch mit Verfügung vom 31. März 1994 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Aktennotiz vom 7. Juli 1992 als neue, erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a VStrR. Obwohl das Bundesamt für Kommunikation die Aktennotiz kannte, hatte es sie im Verfahren gegen die P. GmbH nicht berücksichtigt. Da die Aktennotiz Informationen zur geringen Reichweite und abgestrahlten Leistung der Geräte enthält, ist sie für die rechtliche Beurteilung und Strafzumessung relevant.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Reichweite von Sprechfunkgeräten für das durch die…