Erwägungen

Der Beschwerdeführer H. führte bis 6. April 2010 als Einzelunternehmer eine Bauunternehmung, ohne dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) angeschlossen zu sein. Die Stiftung FAR, die mit der Durchführung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe betraut ist, forderte H. auf, Lohnsummenmeldungen und Lohnbescheinigungen auszufüllen. Da H. dies für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 verweigerte, erhob die Stiftung FAR Klage gegen ihn. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete H., Beiträge gemäß dem Antrag der Stiftung FAR zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid führte H. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die auf den allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR zurückzuführende Beitragspflicht des Arbeitgebers auf genügenden gesetzlichen Grundlagen beruht. Die Bestimmungen des AVEG und des OR über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie die konkreten Regelungen im GAV FAR und in der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE GAV FAR) genügen den…