Erwägungen
M. ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. in Münchenstein. Im Jahr 1978 wurde gegen seinen Willen ein stattlicher Zierahorn vor seiner Wohnung gefällt. Am 26. März 1979 beschloss die Versammlung der Stockwerkeigentümer, von der Pflanzung eines neuen Baumes anstelle des Zierahorns abzusehen. Gegen diesen Beschluss erhob M. Klage, die jedoch vom Bezirksgericht Arlesheim und vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen wurde. Auf die Berufung gegen das Urteil des Obergerichts tritt das Bundesgericht nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht entscheidet, dass der vorliegende Rechtsstreit um die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung als eine Streitsache vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 44 Abs. 1 und 46 OG zu betrachten ist. Obwohl das Vereinsrecht auf die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung anwendbar ist, stehen hier nicht persönlichkeitsrechtliche, sondern die wirtschaftlichen Interessen der Stockwerkeigentümer an der Ausübung des gemeinschaftlichen Eigentums im Vordergrund.
Das Bundesgericht führt aus, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum grundsätzlich als…