Sachverhalt
Der Aufenthaltsantrag wurde von X., einer deutschen Staatsbürgerin, am 29. Mai 2007 bei der Migrationsbehörde des Kantons Luzern eingereicht. Sie gab an, dass ihre Tochter mit einem Schweizer Bürger verheiratet sei und sie in der Nähe ihres Enkelkindes leben wolle. Sie bezog eine Invalidenrente.
Die Migrationsbehörde wies den Antrag am 13. August 2007 ab, da die Antragstellerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Der Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 16. Juli 2008 bestätigt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts jedoch auf und wies die Migrationsbehörde an, der Antragstellerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Regelung über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt darauf abzielt, zu verhindern, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmelandes übermäßig belastet werden. Es schätzte, dass die Betroffene über ausreichende Existenzmittel verfügt, unabhängig von ihrer Herkunft, ob eigen oder fremd.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Mittel von einem Dritten tatsächlich der Antragstellerin zur Verfügung standen. Es befand, dass die Mittel von der Tochter und dem Schwiegersohn der Antragstellerin ausreichten, um ihre Bedürfnisse zu decken.
Das Bundesgericht…