Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Sattelschlepper, der eine Breite von 2,45 Metern aufwies und damit die zulässige Fahrzeugbreite überschritt. Die Beschwerdeführer, der Fahrer des Sattelschleppers sowie zwei weitere Personen, wurden vom Kanton Solothurn wegen Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt.
Der Hauptvorwurf betraf die Verletzung von Artikel 9 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV), wonach schwere Motorwagen vor leichten den Vortritt haben, wenn auf schmalen Straßen ein Kreuzen nicht möglich ist. Außerdem wurde dem Fahrer des Sattelschleppers vorgeworfen, die genaue Breite seines Fahrzeugs nicht gekannt zu haben, was eine Straftat nach Artikel 19 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellen könnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Verletzung von Artikel 9 Absatz 2 VRV an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte fest, dass aus den Feststellungen der Vorinstanz nicht hervorging, dass ein Kreuzen der beteiligten Fahrzeuge an der fraglichen Stelle unmöglich gewesen wäre oder dass der Sattelschlepper in seiner Fahrt behindert worden wäre.
Hinsichtlich des Vorwurfs, der Fahrer des Sattelschleppers habe die genaue Breite seines Fahrzeugs nicht gekannt, bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass der Fahrzeugführer, insbesondere der Lenker eines überbreiten Motorwagens, die genaue Breite seines Fahrzeugs kennen muss, um…