Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Erträgen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft von der Gemeinschaft selbst oder von den einzelnen Stockwerkeigentümern geltend gemacht werden muss.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft K. hatte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das Jahr 1995 beantragt. Die Steuerverwaltung wies den Antrag ab, da der Rückerstattungsanspruch nicht der Gemeinschaft, sondern den einzelnen Stockwerkeigentümern entsprechend ihrem Anteil am Ertrag und Vermögen zustehe. Die Beschwerde der Gemeinschaft wurde von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission und schliesslich vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft zwar gewisse körperschaftliche Züge aufweist, aber keine juristische Person ist. Sie ist eine Rechtsgemeinschaft des Sachenrechts, die zur Wahrung der Interessen der Stockwerkeigentümer aufgestellt ist, aber nicht zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks bestimmt ist.

Gemäss den Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes und der dazugehörigen Verordnung haben entweder natürliche Personen oder juristische Personen bzw. Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft fällt weder unter die eine noch unter die andere Kategorie.

Eine Rückerstattungsberechtigung der Gemeinschaft könnte sich allenfalls aus der Verordnungsbestimmung zu Gemeinschaftsunternehmen ergeben.…