Art. 30 VStG
1 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.
2 Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Abs. 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
3 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verrechnungssteuer; Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen und Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer13 Zitierungen
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Verrechnungssteuer (Rückerstattung; Steuerumgehung)9 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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