Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, bestehend aus dem Wohlfahrtsfonds [A.] , der Stiftung [B.] , der Stiftung [C.] , dem Wohlfahrtsfonds [D.] und der Pensionskasse [E.] , besassen insgesamt 725'000 Inhaberaktien der [X.] Holding AG. Im Januar 2004 kontaktierte die [Y.] Bank die Beschwerdeführer und fragte an, ob sie bereit wären, einen Teil ihrer [X.] -Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung der [X.] Holding anzudienen. Die Beschwerdeführer erklärten sich bereit, Aktien aus ihren Beständen anzudienen, wollten aber wieder einen gleichen Bestand von [X.] -Aktien erwerben.

Am 12. Januar 2004 verkaufte die [Y.] Bank den Beschwerdeführern insgesamt 195'000 [X.] -Aktien zum Marktpreis von Fr. 84.35 je Aktie. Am 20. Januar 2004 kaufte die [Y.] Bank im Namen und auf Rechnung der [X.] Holding 195'000 [X.] -Aktien zum Preis von Fr. 84.75 je Aktie von den Beschwerdeführern zurück. Die [Y.] Bank rechnete dabei auf dem Verkaufspreis (nach Abzug des Nominalwerts von Fr. 1.-- pro Aktie) jeweils eine Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Die [X.] Holding vernichtete die oben erwähnten 195'000 Inhaberaktien am 18. Februar 2004 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung. Im Verlauf des Jahres 2004 kontaktierte die [Y.] Bank erneut die Beschwerdeführer und fragte an, ob sie bereit wären, einen Teil ihrer [X.] -Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung der [X.] Holding anzudienen. Die Beschwerdeführer erklärten sich wiederum bereit, Aktien aus ihren Beständen anzudienen, mit der Absicht, wieder einen gleichen Bestand von [X.] -Aktien zu erwerben.

Am 19. Juli 2004 verkaufte die [Y.] Bank den Beschwerdeführern insgesamt 500'000 [X.] -Aktien zum Marktpreis von Fr. 77.-- je Aktie. Am gleichen Tag kaufte die [Y.] Bank im Namen und auf Rechnung der [X.] Holding insgesamt 500'000 [X.] -Aktien zum Preis von Fr. 78.-- je Aktie von den Beschwerdeführern zurück. Die [Y.] Bank rechnete dabei auf dem Verkaufspreis (nach Abzug des Nominalwerts von Fr. 1.-- pro Aktie) wiederum jeweils eine Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Die Beschwerdeführer beantragten im Jahr 2005 die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gab den Anträgen zunächst statt, forderte die Beschwerdeführer jedoch später zur Rückzahlung der Rückerstattungsbeträge auf. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen die Entscheide der ESTV und beantragten, ihnen sei die Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50 zurückzuerstatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 aufgehoben. Die ESTV wurde angewiesen, den Beschwerdeführern die Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50, zuzüglich eines Zinses von 5 % ab 28. Juni 2006, zurückzuerstatten.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kriterien für die Annahme einer Steuerumgehung durch die Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführer haben demzufolge Anspruch auf Rückerstattung…