Erwägungen
Im Nachgang zu einem früheren Bundesgerichtsurteil verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Bern am 9. März 2020 eine Revision des Steuergesetzes, die unter anderem einen Ziel-Medianwert von 70 Prozent des Verkehrswerts für die Festsetzung der amtlichen Werte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und Wasserkräften vorsah. A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beanstandete, dass dieser Zielwert gegen Bundesrecht verstoße.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Bestimmung aufgehoben. Es kam zum Schluss, dass ein Ziel-Medianwert von 70 Prozent des Verkehrswerts mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) nicht vereinbar ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des unbeweglichen Vermögens eröffnet. Allerdings darf die Bewertung nicht generell deutlich unter dem realen Marktwert liegen. Ein Ziel-Medianwert von 70 Prozent überschreitet diese Grenze, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Durchschnittswert führen würde, der erheblich unter dem Verkehrswert liegt.
Zudem darf die kantonale oder kommunale Liegenschaftssteuer bei der Festsetzung des amtlichen Werts, der als…