Erwägungen

Die Socsil AG, ein insolventes Industrie- und Handelsunternehmen, war zusammen mit anderen Parteien solidarisch für eine Schuldanerkennung gegenüber der Negresco AG in Höhe von 3'050'000 Franken verpflichtet. Obwohl die Socsil AG die fraglichen Mittel nicht direkt genutzt hat, sondern diese den persönlichen Interessen ihres Vertreters Eli Pinkas dienten, hat das Bundesgericht entschieden, dass diese solidarische Verpflichtung gemäß Art. 718 Abs. 1 OR nicht nichtig ist.

Das kantonale Gericht hatte zunächst entschieden, dass die Verpflichtung der Socsil AG nichtig sei, da die Transaktion nicht dem Unternehmenszweck entspreche. Das Bundesgericht hat diese Auslegung jedoch abgelehnt und festgestellt, dass eine solidarische Verpflichtung oder Schuldübernahme nicht notwendigerweise vom Unternehmenszweck einer Handelsgesellschaft ausgeschlossen ist, sofern der Akt, abstrakt und objektiv betrachtet, indirekt zur Erreichung dieses Zwecks beitragen kann.

Darüber hinaus hat das Bundesgericht entschieden, dass der Gutgläubigkeit des Vertragspartners, hier der Negresco AG, Rechnung getragen werden muss, da die Organe einer juristischen Person deren Willen unmittelbar bilden und sie durch ihre Handlungen, auch wenn diese rechtswidrig sind, verpflichten.

Erwägungen

Infolgedessen hat das Bundesgericht die Beschwerde der Negresco AG gutgeheißen und angeordnet, dass ihre Forderung in der fünften…