Sachverhalt
Der Beschwerdeführer P. wollte eine Werbeanzeige für den Tierschutz auf einem Bus der städtischen Verkehrsbetriebe Luzern anbringen. Die Verkehrsbetriebe lehnten dies jedoch ab, da die Anzeige als provokativ und beleidigend empfunden werden könnte. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Stadtrat Luzern, der die Beschwerde abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ebenfalls ab.
Die Beteiligten sind: P. (Beschwerdeführer), die Stadt Luzern, die städtischen Verkehrsbetriebe Luzern und die Allgemeine Plakatgesellschaft Luzern. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern wurde vom Bundesgericht überprüft.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Ablehnung der Werbeanzeige durch die Verkehrsbetriebe eine unzulässige Zensur darstellt. Es kam zu dem Schluss, dass die Verkehrsbetriebe berechtigt waren, die Anzeige abzulehnen, da sie als provokativ und beleidigend empfunden werden könnte.
Das Gericht betonte, dass die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) den Einzelnen vor unzulässiger Zensur durch den Staat schützt, aber keinen allgemeinen Anspruch auf die Verbreitung seiner Meinung durch beliebige Medien gewährt. Es unterschied zwischen der Benützung öffentlichen Grundes und der Verwendung von Fahrzeugen eines öffentlichen Betriebes als Werbeträger.
Das Gericht stellte fest, dass die Verkehrsbetriebe kein Monopol auf die…