Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Journalist, verlangte vom Bundesverwaltungsgericht die Zustellung des Urteils der Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005. Das Urteil betraf einen eritreischen Deserteur, der in der Schweiz Asyl suchte. Der Beschwerdeführer erhielt eine amtlich publizierte Fassung des Urteils, aber nicht die Originalfassung oder die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts wies das Einsichtsgesuch ab, mit der Begründung, dass die Schutzfrist nach dem Archivierungsreglement noch nicht abgelaufen sei und das Vertrauen der damaligen ARK-Richter in die Anonymität geschützt werden müsse.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Einsicht in das vollständige Urteil der Asylrekurskommission. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück, um das Urteil in anonymisierter Form mit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt zu geben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Archivierungsreglement nicht der Kenntnisnahme von Urteilen entgegensteht. Die Justizöffentlichkeit ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht, das es ermöglicht, Kenntnis von Urteilen zu nehmen. Dieses Recht ist nicht absolut, sondern wird durch den Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen begrenzt.

Das Bundesgericht befand, dass das umstrittene ARK-Urteil in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV fällt und daher von einem grundsätzlichen Anspruch auf Kenntnisnahme des Urteils auszugehen ist. Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv, einschließlich der Zusammensetzung des Spruchkörpers.

Das Bundesgericht wies…