Erwägungen

Am 16. Januar 2013 hat der Staatsrat des Kantons Tessin den 1. April 2013 als Inkrafttreten von allgemeinen Arbeitsverträgen mit verbindlichen Mindestlöhnen für Arbeiter (Angestellte mit niedrigen Qualifikationen) im Bereich der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen und im Bereich der Herstellung von Computern und elektronischen und optischen Erzeugnissen festgelegt. Verschiedene Aktiengesellschaften und Industrieverbände haben öffentlich-rechtliche Beschwerden beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung dieser Verordnungen beantragt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerden, soweit sie zulässig waren, abgewiesen.

Erwägungen

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Bundesrechts und dessen Vorrang, da der Staatsrat Mindestlöhne auferlegt habe, ohne dass die in Art. 359 ff. OR vorgesehenen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Sie argumentierten auch, dass der zur Rechtfertigung der Maßnahmen angeführte Lohndumping auf falschen Feststellungen beruhe und die tripartite Kommission lediglich abstrakt einen Mindestexistenzlohn von 3'000.- Franken pro Monat festgelegt habe.

Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Es erklärte, dass Art. 360a OR die Möglichkeit vorsieht, in einem allgemeinen Arbeitsvertrag differenzierte Mindestlöhne festzulegen, wenn in einem Wirtschaftszweig oder Beruf wiederholt und missbräuchlich Löhne unter dem üblichen Niveau angeboten werden (Lohndumping). Diese Voraussetzung sei von der tripartiten…