Erwägungen
Am 10. Juni 1971 erlitt Frau X., eine Dirne, bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Sie klagte gegen die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers auf Zahlung von Verdienstausfall bis zu ihrem 45. Altersjahr und Genugtuung. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihr einen Teil des Verdienstausfalls und Genugtuung zu, das Obergericht des Kantons Zürich wies die Schadenersatzforderung jedoch ganz ab.
Frau X. legte gegen das Urteil des Obergerichts Berufung ein. Sie machte geltend, dass ihr als Dirne der Verdienstausfall infolge der Verletzung zu ersetzen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Verdienstausfall einer Dirne grundsätzlich nach Art. 46 Abs. 1 OR zu ersetzen ist. Die Sittenwidrigkeit der Dirnentätigkeit steht dem nicht entgegen, da die Dirne unbekümmert um die Unsittlichkeit ihrer Tätigkeit Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat.
Das Obergericht hatte die Ersatzfähigkeit des Dirneneinkommens zu Unrecht verneint. Das Bundesgericht weist die…