Erwägungen
Jacqueline L., geboren 1939, bezieht seit 1962 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) mit einem Invaliditätsgrad von 50%. Sie erhält auch seit 1979 Ergänzungsleistungen. Im Jahr 1988 hat die Kantonale Ausgleichskasse Waadt den Betrag dieser Ergänzungsleistungen gekürzt, indem sie gemäß Artikel 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), der am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Versicherten berücksichtigte.
Jacqueline L. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Recht bekommen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist die Beschwerde des BSV ab. Es ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten von Artikel 14a ELV weiterhin gültig ist. Für einen Bezüger einer halben IV-Rente muss daher geprüft werden, ob er die ihm zuerkannte verbleibende Erwerbsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich nutzen kann, unter Berücksichtigung auch von Faktoren, die nicht mit der Invalidität zusammenhängen, wie Alter, Ausbildung oder persönliche Umstände.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkennt an, dass die schematische Regelung von Artikel 14a ELV darauf abzielt, die Arbeit der Verwaltung im Interesse der Versicherten zu vereinfachen. Diese Vereinfachung kann jedoch nicht die Aufgabe der früheren Rechtsprechung rechtfertigen, die es ermöglicht, die besondere Situation bestimmter Bezüger einer…