Erwägungen
Die Gesellschaft Leinenweberei Langenthal A.G. hat ihren Sitz in Langenthal und betreibt mehrere Verkaufsgeschäfte in der Schweiz, darunter eines in Genf. In den Jahren 1970/71 beauftragte sie den Unternehmer Jean-Jérôme Gini mit Renovierungs- und Umbauarbeiten in den Räumlichkeiten des Genfer Geschäfts. Gini erhob Klage gegen die "Genfer Filiale" der Gesellschaft auf Zahlung des offenen Rechnungssaldos. Die Gesellschaft bestritt die Zuständigkeit der Genfer Gerichte mit der Begründung, sie habe keine Filiale in Genf.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Gini ab und bestätigt, dass die Genfer Gerichte örtlich unzuständig sind. Obwohl die Gesellschaft ein Geschäft in Genf unterhält, stellt dieses keine Filiale im Sinne der Art. 642 und 935 Abs. 1 OR dar. Das Genfer Geschäft verfügt nicht über die erforderliche Autonomie, da es stark in das Hauptunternehmen in Langenthal eingebunden ist, das alle wichtigen Entscheidungen trifft. Es besteht auch keine Außenwirkung der Autonomie gegenüber Dritten. Folglich sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Filiale nicht erfüllt, und der Gerichtsstand der Filiale findet keine Anwendung.
Das Bundesgericht…