Erwägungen

Am 27. Februar 1992 sprach das Obergericht des Kantons Zürich C. schuldig der Hehlerei sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte ihn mit 18 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Art. 63 StGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Bestimmung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung zu Recht die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB berücksichtigt hat. Das Bundesgericht hat bereits in früheren Entscheiden darauf hingewiesen, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Strafzumessung und der Frage des bedingten Strafvollzuges besteht. Wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18 Monaten in Betracht gezogen wird und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges im Übrigen gegeben sind, hat der Richter zu prüfen, ob der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe dem Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen würde. In diesem Fall hat er der persönlichen Situation des Täters strafmindernd Rechnung zu tragen.

Die Strafzumessung der Vorinstanz, die zu einer den bedingten Strafvollzug ermöglichenden Strafe von 18 Monaten Gefängnis führte, ist aus diesen Gründen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz…