Erwägungen

Die Kantonalbank Waadt (BCV) ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 763 Abs. 2 OR. Bis zum 31. Dezember 1995 hielt der Kanton Waadt 52,3% ihres Aktienkapitals. Für das Steuerjahr 1995 hat die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Waadt sie der direkten Bundessteuer auf ihrem gesamten steuerbaren Gewinn (84'524'300 Fr.) und Kapital (1'722'412'000 Fr.) unterworfen. Die BCV hat diese Besteuerung beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadt angefochten, das ihre Beschwerde abgewiesen hat.

Erwägungen

Gemäß Bundesgericht erfolgt die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer durch die Kantone unter der Aufsicht des Eidgenössischen Finanzdepartements. Der Bundesrat hat keine Kompetenz zu entscheiden, ob eine juristische Person aufgrund von Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit werden kann. Die BCV kann weder aufgrund von Art. 56 Bst. b DBG befreit werden, da sie keine kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt ist, noch aufgrund von Art. 56 Bst. g DBG, da ihre Tätigkeiten hauptsächlich auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, auch wenn…