Sachverhalt
Der 1986 geborene afghanische Staatsangehörige X. reiste 2001 in die Schweiz ein und heiratete 2005 eine Schweizerin. Er wurde 2010 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. X. führte Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde gutgeheissen hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Das Gericht hat dabei die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile berücksichtigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die sogenannte "Reneja-Praxis" bestätigt, wonach ein Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist.
Das Gericht hat jedoch auch betont, dass diese "Zweijahresregel" keine feste Grenze darstellt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend sei stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme geprüft und festgestellt, dass die…