Erwägungen

Die Dr. O.K. Wack Chemie GmbH (Klägerin) entwickelte einen Motorradreiniger namens S100, den sie seit 1980 in Deutschland vertrieb. Ab 1984 exportierte sie das Produkt in die USA, wo die Brookside Import Specialities Inc. (Beklagte) den Vertrieb übernahm. Die Beklagte ließ die Marke S100 in den USA und Kanada auf ihren eigenen Namen eintragen, obwohl die Klägerin ihr das Produkt lieferte. 1992 endete die Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Die Beklagte ließ den Reiniger fortan von einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin herstellen.

Im Jahr 1998 meldete die Beklagte die Marke S100 auch in der Schweiz an und erhob später Widerspruch gegen die Anmeldung der gleichen Marke durch die Klägerin. Die Klägerin klagte daraufhin auf Nichtigerklärung der Schweizer Marke der Beklagten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Klage durch die Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen von Art. 4 des Markenschutzgesetzes (MSchG) für den Schutzausschluss einer "Agentenmarke" nicht erfüllt sind. Dafür wäre ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Markeneintragung und dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien erforderlich gewesen.

Das Bundesgericht führte aus, dass das beendete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien lediglich den US-amerikanischen Markt betraf. Eine vertragliche Ermächtigung der Beklagten zum Gebrauch der Marke S100 in…