Erwägungen

Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 15. Januar 2004 im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" einen Beitrag über Gegner des Weltwirtschaftsforums (WEF) in Davos aus. Im Mittelpunkt stand die Pressekonferenz von sechs vermummten Mitgliedern der Gruppe "Revolutionäres Bündnis". X. und zwanzig Mitunterzeichner gelangten hiergegen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche die Beschwerde am 14. Mai 2004 abwies. Das Bundesgericht trat auf die von X. hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.

Erwägungen

Die Beschwerdebefugnis richtet sich ausschliesslich nach Art. 103 lit. a OG und ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer X. und das von ihm vertretene "Medien-Forum" werden durch den beanstandeten Beitrag nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie setzen sich zwar allgemein für eine faire und ausgewogene Berichterstattung ein, sind durch den Gegenstand des umstrittenen Beitrags aber nicht anders berührt als das Publikum im Allgemeinen und daher nicht zur…