Erwägungen
Am 13. August 1999 kaufte die A. AG (Käuferin) bei der B.X. AG (Verkäuferin) sogenanntes "Z.-Glas" als Brandschutzglas. Dieses wurde von der C. AG in Bern hergestellt und direkt an die Käuferin geliefert, die es in die Fassade einer Bank einbaute. Im Dezember 2001 traten Mängel am Glas auf, die auf Produktionsfehler zurückzuführen waren. Die Verkäuferin lieferte daraufhin neues Glas, und die Käuferin verlangte von ihr den Ersatz der Umglasungskosten.
Die C. AG hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der E. Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, die auch ihre Haftung einschloss. Mit Vertrag vom 19. Juni 2003 übertrug die C. AG den Geschäftsbereich Brandschutz und alle Rechte und Forderungen auf die B.Y. AG, die auch die Verkäuferin übernahm. Die B.Y. AG klagte daraufhin gegen die E. Versicherungsgesellschaft auf Zahlung der Umglasungskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin aus Lieferung mangelhaften Glases verjährt seien. Es führte aus, dass der Käufer zwar neben Gewährleistungsansprüchen auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen könne. Die Alternativität dieser Ansprüche werde jedoch insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtlichen Regelungen zur Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers sowie zur Verjährung zur Anwendung kämen.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die kurze Verjährungsfrist gemäss Art. 210 OR nicht nur dem…