Erwägungen
Herr [M.], geboren 1974, arbeitete ab dem 1. September 1997 als Bäcker bei der N. AG. Am 25. August 1999 stellte Dr. R. die Diagnose "Bäckerasthma" und empfahl einen Berufswechsel. Am 1. Februar 2000 untersuchte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Versicherten und erklärte ihn mit sofortiger Wirkung für alle Tätigkeiten, die eine Exposition gegenüber Weizen- und Roggenmehlstaub beinhalten, für untauglich. Der Arbeitgeber kündigte ihm per 1. Februar 2000.
Herr [M.] meldete sich bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (die Stelle) und bei der Arbeitslosenkasse SYNA (die Kasse). Die Stelle erkannte ihm ab dem 25. September 2000 Anspruch auf Berufsförderungsmassnahmen zu; die Kasse zahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeiträume vom 21. Februar bis 24. September 2000 und vom 2. Januar bis 27. Februar 2001.
Die Schweizer Versicherungen zahlten Taggelder für Umschulung für den Zeitraum vom 2. bis 20. Februar 2000; für den Zeitraum vom 21. Februar 2000 bis 30. September 2001 zahlten sie eine Umschulungsentschädigung in Höhe von 80 Prozent der Differenz zwischen dem Jahreseinkommen und dem Betrag der Arbeitslosengeld- und Invalidenversicherungsleistungen. Mit Entscheid vom 30. November 2001, bestätigt durch Einsprache am 12. Februar 2002, verneinte die Schweizer Versicherungen den Anspruch von Herrn [M.] auf Taggelder und Umschulungsentschädigung.
Erwägungen
Gemäss Bundesgericht sind die Leistungen anderer Sozialversicherer bei der Prüfung des Anspruchs auf Taggelder oder Umschulungsentschädigung nicht zu berücksichtigen; sie werden nur bei der Festsetzung der Entschädigung im Hinblick auf die Regeln über Leistungskonkurrenz und -kumulation (Überentschädigung) berücksichtigt.
Vorbehaltlich einer Überentschädigung kann der Beschwerdeführer ab dem 2. Februar 2000 Anspruch auf Taggelder für Umschulung während eines Zeitraums von vier Monaten und…