Sachverhalt

Das Verfahren betrifft ein Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden in einem Fall von Steuerhinterziehung. Die Beschwerdeführer, E.T. und I.T., hatten in Deutschland ihre Steuererklärungen eingereicht und dabei unvollständige Einnahmen-Überschussrechnungen beigelegt. Die deutschen Behörden verdächtigen die Beschwerdeführer der Steuerhinterziehung und haben deshalb um Rechtshilfe ersucht.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie nicht arglistig gehandelt hätten, da sie keine Urkunden im Sinne des Strafrechts eingereicht hätten. Sie argumentieren, dass ihre Einnahmen-Überschussrechnungen nicht als Urkunden gelten, da sie nicht buchführungspflichtig seien und keine kaufmännischen Grundsätze entsprechende Buchhaltung geführt hätten.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Rechtshilfe gewährt, da es die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung als erfüllt ansah. Die Beschwerdeführer haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführer durch die Einreichung unvollständiger Einnahmen-Überschussrechnungen arglistig gehandelt haben. Es hat festgestellt, dass die Einnahmen-Überschussrechnungen nicht als Urkunden im Sinne des Strafrechts gelten, da die Beschwerdeführer nicht buchführungspflichtig waren und keine kaufmännischen Grundsätze entsprechende Buchhaltung geführt hatten.

Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die Einreichung unvollständiger Einnahmen-Überschussrechnungen…