Erwägungen

Die A. Group AG, mit Sitz zunächst in C., dann in D. und später in E. und F., ist eine Gesellschaft, die sich hauptsächlich mit Immobiliengeschäften befasst. Zur Gruppe gehören auch die A. AG, die A. Immobilien AG und die H. AG, alle mit Sitz in C.

Für das Steuerjahr 2009 deklarierte die A. Group AG in der Steuererklärung für den Kanton Zürich einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 8'874'363.--. Das Steueramt Zürich erliess daraufhin mehrere Auflagen, um die Steuerpflicht im Kanton Zürich zu prüfen. Schliesslich veranlagte es die A. Group AG für 2009 mit einem im Kanton Zürich steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'090'900.-- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 9'030'000.--.

Gegen diese Veranlagung erhob die A. Group AG Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, ihr Steuerdomizil im Kanton Zug anzuerkennen und den im Kanton Zürich steuerbaren Gewinn und das Kapital deutlich tiefer festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass das Hauptsteuerdomizil der A. Group AG im Kanton Zürich lag, da dort der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit war. Die Gesellschaft war als Generalunternehmerin und Bauleiterin eines Bauprojekts in C. tätig, ihre Buchhaltung wurde von einer Vertrauensperson von G. in C. geführt, und die übrigen Gruppengesellschaften hatten ebenfalls ihren Sitz im Kanton Zürich. Der Sitz im Kanton Zug wurde als reines Briefkastendomizil qualifiziert.

Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips, da die Steuerpflicht im Kanton Zürich aufgrund von Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes…