Erwägungen
Die Eheleute A.A. und B.A. geb. C. betreiben in U./AG einen landwirtschaftlichen Betrieb. Zwecks Erstellung einer Strasse benötigte der Kanton Aargau einen Teil des von den Eheleuten bewirtschafteten Kulturlandes. Nach Verhandlungen kam am 26. September 2006 ein "Zu- und Enteignungsvertrag" zustande. Darin verpflichteten sich die Eheleute zur Abtretung von 3'540 m2 Kulturland, wofür der Kanton einen Betrag von Fr. 12.--/m2, insgesamt Fr. 42'480.--, leistete. Zudem sprach der Kanton eine Entschädigung von Fr. 3'007.20 für den Verlust von Ökoflächen zu und verpflichtete er sich zu einer Kapitalabfindung für "Minderwert, Unzukömmlichkeiten usw." in Höhe von Fr. 210'000.--.
Die Eheleute nahmen die Kapitalabfindung von Fr. 210'000 im Geschäftsabschluss 2006 durch eine Abschreibung auf dem unbeweglichen Anlagevermögen vor. Die Steuerkommission U./AG erachtete diese Abschreibung als unzulässig und rechnete sie in der Veranlagungsverfügung 2006 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf. Nach mehreren Instanzen gelangte der Fall schliesslich ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Kapitalabfindung von Fr. 210'000 grundsätzlich als steuerbares Einkommen zu qualifizieren ist. Die Abgeltung des entgangenen Gewinns, sei dieser auf angestiegene Aufwände oder auf verminderte Erträge zurückzuführen, fällt unter die Erwerbsersatzeinkünfte und ist somit steuerpflichtig.
Hinsichtlich der vorgenommenen Abschreibung von Fr. 210'000 auf dem Konto "Boden und Meliorationen" kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass diese nicht gerechtfertigt ist. Der Buchwert des Grundstücks lag deutlich unter dem Verkehrswert, sodass keine ausserordentliche Abschreibung erforderlich war. Das Harmonisierungsrecht sieht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke unterschiedliche Bewertungsmassstäbe für Einkommens- und…