Erwägungen
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 2. April 1971 verkaufte Gottfried Eichenberger dem Arthur Widmer in Aeugst am Albis die Parzelle Nr. 7'063, bestehend aus 7'600 m2 Wiesland, für den Preis von Fr. 326'800.-. Die Handänderung im Grundbuch wurde für den 31. März 1972 vorgesehen, aber nicht vorgenommen. Am 10. Mai 1972 verkaufte Eichenberger, der später starb, die Parzelle zum Preis von Fr. 456'000.- an einen Dritten.
Widmer klagte gegen die Erben Eichenberger auf Zahlung von Fr. 178'770.30 Schadenersatz. Das Bezirksgericht Affoltern hiess die Klage im Betrage von Fr. 129'836.25 gut. Beide Parteien appellierten an das Obergericht des Kantons Zürich, das den Schaden im Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Parzelle am 10. Mai 1972 (Fr. 570'000.-) und dem vereinbarten Kaufpreis (Fr. 326'800.-) sah und die Klage in vollem Umfang schützte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht den Rechtsbegriff des Schadens verkannt, auf unzulässige Berechnungsgrundsätze abgestellt oder sein Ermessen überschritten habe.
Das Bundesgericht führte aus, dass Schaden eine ungewollte Verminderung des Reinvermögens ist, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Das Obergericht habe die Haftpflicht der Beklagten zu Recht aus Art. 97 Abs. 1 OR abgeleitet, da ihr Rechtsvorgänger die Erfüllung des Kaufvertrags schuldhaft verunmöglicht habe.
Die Beklagten argumentierten, dass Art. 191 Abs. 2 und 3 OR nur auf vertretbare Sachen anwendbar seien und daher nicht auf Grundstückkäufe. Das Bundesgericht wies…