Art. 191 OR

1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kaufvertrag, Schadenersatz
    · 22.02.1979 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 26.06.1978 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 49_II_77
    01.01.1923 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Trödelvertrag
    · 01.01.1963 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 78_II_432
    23.12.1952 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Bürgerlicher Kauf - Nichterfüllung (Art. 107 Abs. 2 OR, Art. 191 OR, Art. 42 Abs. 2 OR)
    · 15.11.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • ZMP 2017 Nr. 9: Schadenersatzpflicht des Vermieters wegen wahrheitswidriger Begründung einer Kündigung. Revision des Kündigungsschutzurteils als Voraussetzung für die Klage.
    MG160001
    · 16.01.2017 · 0 Zitierungen
  • 16.12.2009 · 0 Zitierungen
  • Treuhandvertrag
    · 08.11.2007 · 0 Zitierungen

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