Erwägungen
Der Streitfall betrifft die Berechnung des Schadens, den der Käufer [H.] aufgrund der Nichterfüllung der Lieferpflicht durch den Verkäufer [K.] in Bezug auf einen Ferrari F40 erlitten hat. Am 23. Juli 1987 verkaufte [K.] den Ferrari F40 an [H.] für 520'000 Franken, lieferte ihn jedoch nie. Am 18. Mai 1989 erhielt [K.] das Fahrzeug und verkaufte es noch am selben Tag an seinen Bruder, der es sechs Tage später für 600'000 Franken an [Z.] weiterverkaufte. [Z.] verkaufte den Wagen schließlich im Juli 1989 für 700'000 Franken an einen Dritten.
[H.] verklagte [K.] auf Zahlung von 980'000 Franken, was der Differenz zwischen dem Weiterverkaufspreis von 700'000 Franken und dem Kaufpreis von 520'000 Franken zuzüglich Zinsen entspricht. Das kantonale Gericht sprach [H.] einen Schadenersatz von 138'259 Franken 80 zu, was der Differenz zwischen dem Weiterverkaufspreis von 700'000 Franken und dem Kaufpreis von 520'000 Franken abzüglich des bereits von [K.] zurückerstatteten Betrags von 41'740 Franken 20 entspricht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [K.] ab und bestätigte das Urteil des kantonalen Gerichts. Es vertrat die Auffassung, dass der Richter zur Berechnung des vom Käufer erlittenen Schadens analog zu den Kriterien von Artikel 191 Absätze 2 und 3 OR auch im Falle eines zivilrechtlichen Verkaufs vorgehen kann. Demnach kann der Richter den Vertragspreis vom Preis abziehen, zu dem der Käufer die Sache üblicherweise hätte weiterverkaufen können, in Anwendung von Artikel 42 Absatz 2 OR.
Im…