Sachverhalt
Die Gesellschaft Pancommerce AG, spezialisiert auf den internationalen Handel, kaufte Kopierpapier von der Gesellschaft 3M East AG, einer Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns, um es in Osteuropa weiterzuverkaufen. Im Jahr 1974 weigerte sich die 3M East AG, bestimmte Bestellungen der Pancommerce AG für Rumänien und Bulgarien auszuführen. Daraufhin forderte die Pancommerce AG Schadenersatz von der 3M East AG.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab dem Antrag der Pancommerce AG teilweise statt und sprach ihr 171'955 Schweizer Franken zu. Beide Parteien legten Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass sich das Handelsgericht nicht auf Art. 191 Abs. 3 OR für die Berechnung des Schadenersatzes stützen konnte, da die Pancommerce AG den Nachweis eines Marktpreises nicht erbracht hatte. Allerdings entschied das Bundesgericht, dass das Handelsgericht dennoch eine Schadensbewertung nach den allgemeinen Regeln von Art. 42 Abs. 2 OR vornehmen konnte, wenn der genaue Schadensnachweis nicht möglich ist.
Laut Bundesgericht zielt der Antrag der Pancommerce AG auf den Ersatz des entgangenen Gewinns ab, also die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis mit der 3M…