Erwägungen
Frau B. ist geschieden und allein erziehende Mutter einer Tochter. Sie lebt zusammen mit ihrer Tochter und einem neuen Lebenspartner in D. Die Steuerkommission D. veranlagte Frau B. für die Steuerperiode 2001 zum Tarif A (für allein stehende Personen), obwohl sie der Ansicht war, dass ihr gemäss § 43 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau der günstigere Tarif B (für verheiratete Personen sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die alleine mit Kindern zusammenleben) zustehen würde.
Frau B. erhob Rekurs gegen den Einspracheentscheid beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau. Dieses gab ihrem Rekurs statt und wies die Sache zur Anwendung des Tarifs B an die Steuerkommission D. zurück. Gegen dieses Urteil führte das Kantonale Steueramt Aargau Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass § 43 Abs. 2 StG/AG, der die Anwendung des Tarifs B nur auf nicht verheiratete Steuerpflichtige beschränkt, die alleine mit Kindern zusammenleben, gegen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG verstößt, der eine gleiche Ermäßigung für Eineltern- und Zweielternfamilien vorsieht.
Erwägungen
Art. 11 Abs. 1 StHG sieht zwei Tatbestände vor: Erstens muss die Steuer für verheiratete Personen im Vergleich zu allein stehenden Steuerpflichtigen angemessen ermäßigt werden. Zweitens ist "die gleiche Ermäßigung" auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige zu gewähren, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum offen: Einelternfamilien sind exakt gleich zu besteuern wie Zweielternfamilien. Dies ergibt sich auch aus den Materialien, wonach das Parlament eine tarifliche Gleichstellung und nicht nur eine "vergleichbare…