Erwägungen

Der 1954 geborene A. meldete sich im Juli 2005 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern verneinte zunächst den Rentenanspruch, woraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, woraufhin sie erneut einen Rentenanspruch verneinte.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, der die Ablehnung des Rentenanspruchs bestätigte, führte A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf die beweiskräftigen Teilgutachten abgestellt hatte, die keine relevanten organischen oder psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert ergaben. Die im Hauptgutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde vom Bundesgericht als nicht ausreichend begründet erachtet, da diese Diagnose gemäss Rechtsprechung ausschliesslich durch einen Psychiater nachvollziehbar gestellt werden muss.

Das…