Erwägungen

Am 21. März 1969 errichtete der ledige Arnold E. eine öffentliche letztwillige Verfügung. Er wies verschiedene Liegenschaften seinem Neffen Josef X. zu und bestimmte Rechtsanwalt Y. zum Willensvollstrecker. Das Testament wurde durch Gemeindeschreiber Z. verurkundet, wobei Margrith A. und Marie B. als Zeugen mitwirkten.

Nach dem Tod von Arnold E. am 26. November 1972 erhob dessen gesetzliche Erbin C. beim Kantonsgericht Klage auf Ungültigerklärung des Testaments. Zur Begründung machte sie geltend, die Zeugenbescheinigung entspreche den gesetzlichen Anforderungen nicht, da es an der Bestätigung fehle, dass der Erblasser die Urkunde vor den Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben sowie dass er jenen in Gegenwart des Beamten erklärt habe, das Schriftstück enthalte seinen letzten Willen.

Kantons- und Obergericht wiesen die Klage ab. Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Willensvollstrecker Y. als Beklagter passivlegitimiert ist, da eine Gutheißung der Klage auch die Anordnung über die Willensvollstreckung dahinfallen lassen würde.

In der Folge prüfte das Gericht, ob die Zeugenbescheinigung den Anforderungen von Art. 501 Abs. 2 ZGB genügt. Es kam zum Schluss, dass weder eine Bestätigung darüber…