Sachverhalt
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erliess am 19. Dezember 1995 eine Verordnung über das Gefängniswesen (VG/BS), welche am 10. Februar 1996 im baselstädtischen Kantonsblatt veröffentlicht wurde. Die Demokratischen JuristInnen der Schweiz, Regionalgruppe Basel (DJS) sowie E., G. und K. fochten den Erlass mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie stellten den Antrag, es seien verschiedene Bestimmungen der Gefängnisverordnung aufzuheben.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden geltend, durch die angefochtenen Bestimmungen würden folgende Grundrechte bzw. verfassungsmässige Grundsätze verletzt: Garantie der persönlichen Freiheit, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Meinungsäusserungsfreiheit, Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes, Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit der Gefängnisverordnung unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit. Die Garantie der persönlichen Freiheit ist ein ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung, das nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten schützt, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen.
Das Gericht stellte fest, dass die Verordnung über das Gefängniswesen die Haftbedingungen regelt und dass die Garantie der persönlichen Freiheit auch den strafprozessualen Gefangenen zusteht. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwekkes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist.
Das Gericht prüfte auch die Rüge, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für alle Gefangene ausser den…