Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 7. Oktober 1991 der Gehilfenschaft zu Raubversuch, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 33 Monaten Gefängnis.
X. führte daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte, das Urteil des Obergerichts sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen Vorbereitungshandlungen und die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass X. aus eigenem Antrieb von den noch nicht vollständig ausgeführten Vorbereitungshandlungen zurückgetreten ist. Gemäß Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt straflos, wer die Vorbereitungshandlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt. X. hatte zwar bereits wesentliche Vorbereitungen getroffen, aber das letzte geplante Treffen im Restaurant, bei dem die Rollenverteilung nochmals besprochen und weitere Utensilien mitgebracht werden sollten, nicht…