Erwägungen

B. trat am 1. April 2006 in den Dienst der A. AG. Im Mai 2006 ernannte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) die Rechtsanwälte C. und D. zu Untersuchungsbeauftragten der A. AG. Während der Untersuchung kündigte B. am 31. Juli 2006 sein Arbeitsverhältnis. Am 8. August 2006 verklagte er die A. AG vor dem Bezirksgericht Lugano auf Zahlung von CHF 13'500.-, zuzüglich Zinsen, entsprechend dem Lohn für den Monat August 2006 und dem Resturlaub.

Aufgrund der Entscheidung der EBK wurde am 25. August 2006 der Konkurs über die A. AG eröffnet. Am 29. August 2006 informierte die EBK den Gerichtsschreiber mündlich über den Konkurs der Gesellschaft, der dann am 1. September 2006 veröffentlicht wurde. Die Verhandlung in der von B. angestrengten Klage fand am 30. August 2006 statt, an der nur der Kläger teilnahm. Mit Urteil vom 1. September 2006 gab der Gerichtsschreiber der Klage von B. statt.

Die fristgerecht von der A. AG in Liquidation - vertreten durch ihre Liquidatorin, die EBK - eingelegte Berufung gegen diese Entscheidung wurde am 14. September 2006 abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die unterliegende Partei fristgerecht Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde in Zivilsachen statt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Gerichtsschreiber Bundesrecht verletzt, indem er in dem von B. gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber A. AG angestrengten Verfahren ein Urteil gegen die Konkursmasse erlassen hat, ohne der Konkursmasse Gelegenheit gegeben zu haben, zu entscheiden, ob sie den Klageantrag anerkennt oder in das laufende, als dringlich im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG erachtete Verfahren eintritt.

Das Gericht präzisierte, dass Verfahren betreffend Lohnansprüche gemäß Art. 207 Abs. 1 SchKG der Aussetzung unterliegen,…