Erwägungen
M. meldete sich im April 2011 bei der IV-Stelle Glarus wegen einer Depression und chronischen Schmerzen an. Die IV-Stelle ordnete eine medizinische Begutachtung durch das Zentrum A. an. M. lehnte diese Begutachtungsstelle ab, da es aufgrund von Klagen anderer Versicherter "schlechthin unzumutbar" sei, sich dort abklären zu lassen. Die IV-Stelle hielt jedoch an der Begutachtung durch das Zentrum A. fest.
M. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, welche abgewiesen wurde. Daraufhin führte M. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass kantonale Entscheide und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten grundsätzlich nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind.
Die formelle Ablehnung eines Sachverständigen kann in der Regel nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie im BGE 137 V 210 behandelt wurden. Die Einwände…