Erwägungen

Im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen für Arzneimittel in der Spezialitätenliste (SL) informierte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die A. AG am 13. März 2014, dass das Arzneimittel B. überprüft werde. Da B. in keinem der sechs Referenzländer im Handel war, sollte die Wirtschaftlichkeit ausschließlich anhand eines therapeutischen Quervergleichs (TQV) mit den Arzneimitteln C. und D. beurteilt werden. Die A. AG wandte sich gegen diese Vergleichsgruppenbildung und beantragte, auch die Arzneimittel E., F. und G. in den TQV einzubeziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der A. AG ab. Daraufhin erhob die A. AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung des BAG aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Entscheid über die Vergleichsgruppenbildung im Rahmen des TQV sowohl in Bezug auf die Kriterien "gleiche Indikation" und "ähnliche Wirkungsweise" als auch hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der heranzuziehenden Arzneimittel Ermessenscharakter aufweise. Die Verwaltung durfte daher im vorliegenden Fall die Vergleichsgruppe auf Arzneimittel mit praktisch identischer Indikation gemäß Swissmedic-Fachinformationen und der gleichen Abgabekategorie beschränken.

Das Bundesgericht sah in diesem Vorgehen keinen Ermessensmissbrauch. Die Beschränkung auf Arzneimittel mit weitgehend identischen Indikationen entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Vergleichbarkeit nur bejaht werden kann, sofern zwischen dem zu überprüfenden Arzneimittel und dem Vergleichsarzneimittel hinsichtlich der Wirkungsweise bzw. Indikation kein…