Erwägungen

Diese Entscheidung betrifft ein Rechtsmittel gegen eine Liegenschaftsversteigerung. Nach der Rechtsprechung hat der angefochtene Betreibungsakt in allen Fällen, in denen eine solche Rückwirkung materiell und vernünftigerweise möglich ist, mit Wirkung ab seinem Datum wieder volle Gültigkeit, wenn eine Beschwerde oder ein Rechtsmittel endgültig abgewiesen wird. Eine solche Rückwirkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie materiell und vernünftigerweise nicht möglich ist, wie im Konkursfall.

Im vorliegenden Fall hat die kantonale Aufsichtsbehörde in Analogie zum Konkursfall entschieden, dass es materiell und vernünftigerweise nicht möglich ist, alle Folgen der Aussetzung der Wirkungen der Versteigerung rückgängig zu machen, insbesondere die vielfältigen, direkten und indirekten Folgen der gesetzlichen Verwaltung eines ganzen Liegenschaftskomplexes mit verschiedenen Geschäften rückwirkend aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Komplexität der Situation und die daraus resultierenden unvermeidlichen Komplikationen Tatsachenelemente sind, die die Kammer binden. Auf der Grundlage dieser Elemente war die kantonale Aufsichtsbehörde berechtigt, anzunehmen, dass die Versteigerung vom 25. Mai 2001 "ex nunc"-Wirkungen ab der Zustellung der Urteile des…