Sachverhalt
Am 7. November 1994 hat die Anklagekammer des Berufungsgerichts Rennes den schweizerischen Behörden zwei Rechtshilfeersuchen für die Zwecke einer Untersuchung gegen [R.] wegen Falschheit, Gebrauch von Falschheit und schweren Bestechungslippens zugeleitet. [R.] wird im Wesentlichen vorgeworfen, von verschiedenen Unternehmen Geldbeträge erhalten zu haben, um diese bei den Verantwortlichen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu unterstützen.
Der ersuchende Magistrat möchte insbesondere über ein in der Schweiz eröffnetes Bankkonto informiert werden, das Empfänger eines Betrags von 15'000'000 FF war. Mit Verfügung vom 18. November 1994, die der Bank [A.] mitgeteilt wurde, ist der genferische Untersuchungsrichter auf das Gesuch eingetreten.
Die Bank [A.] hat mitgeteilt, dass der Betrag von 15'000'000 FF auf ein im Mai 1989 geschlossenes Konto eingegangen war und fast vollständig auf ein bei der Bank [B.] eröffnetes Konto überwiesen worden war. Mit Verfügung vom 13. Januar 1995 hat der Untersuchungsrichter die Bank [B.] aufgefordert, die Eröffnungsunterlagen des in Frage stehenden Kontos zu übergeben.
Die Gesellschaft X. SA, Inhaberin des Kontos bei der Bank [B.], hat bei der Anklagekammer des Kantons Genf Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 1995 eingelegt. X. SA hat der Anklagekammer die Unterlagen zu ihrem Bankkonto in einem versiegelten Umschlag übergeben und beantragt, dass diese Unterlagen an einem sicheren Ort aufbewahrt, über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden und ihre Rückgabe angeordnet wird.
Erwägungen
Die Bezeichnung der zuständigen Justizbehörde in Sachen Siegelung fällt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Rechts. Weder das anwendbare kantonale Recht noch das Bundesrecht stehen dem entgegen, dass der Untersuchungsrichter in erster Linie über diese Frage entscheidet.
Art. 9, 2. Satz des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) sieht vor, dass die Grundsätze von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Strafprozessordnung auf die Durchsuchung von Papieren und ihre Siegelung anwendbar sind. Das bedeutet, dass nur die Grundsätze von Art. 69 BStP in Sachen Rechtshilfe anwendbar sind und die Zuständigkeitsregeln nicht direkt anwendbar sind.
Das genferische Gesetz zur Anwendung des Strafgesetzbuches sieht vor, dass bei Maßnahmen, die den Geheimschutz betreffen und…