Sachverhalt
Der Beschwerdeführer W. befindet sich seit dem 18. Dezember 1996 in Untersuchungshaft. Am 16. Januar 1997 reichte er ein Haftentlassungsgesuch ein, das von der Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich abgelehnt wurde. Die Haftrichterin ordnete eine Sperrfrist von fast zwei Monaten an, um ein neues Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Der Beschwerdeführer erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte, die Haftrichterin solle angewiesen werden, ihn sofort auf freien Fuß zu setzen.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verdächtigen den Beschwerdeführer dringend des Betruges und nehmen Kollusionsgefahr und Fluchtgefahr an. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe und macht geltend, die Sperrfrist von zwei Monaten verstosse gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei, soweit es um die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches geht. Die Haftrichterin hat die Begründungspflicht nicht verletzt, da sie auf den Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuches und Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 17. Januar 1997 verwiesen hat.
Die Kollusionsgefahr besteht, da der Beschwerdeführer mit einzelnen oder mit allen bisher unbekannten Geschädigten in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, sich gegenüber den Behörden als Geschädigte zu bekennen. Die Fluchtgefahr besteht, da der Beschwerdeführer nach einer Freilassung nach Deutschland reisen will, obwohl die Bundesrepublik Deutschland allenfalls selbst ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste.
Die Sperrfrist von zwei Monaten für die Einreichung eines neuen Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft ist…